(1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Quote, die diese Erhöhung gesondert ausweist.

(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt

    1. im Falle des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf Anlieferungsquoten der zuständige Käufer und

    2. in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamt

vor.