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Abschnitt 5 - Eichung und Befundprüfung
§ 33 Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung
§ 34 Eichfrist
§ 35 Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren
§ 36 Durchführung der Eichung
§ 37 Eichtechnische Prüfung
§ 38 Kennzeichnung der Messgeräte
§ 39 Durchführung der Befundprüfung
Mess- und Eichverordnung
(Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung - MessEV)
§ 36 Durchführung der Eichung
Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung (
§ 37
) und dem Aufbringen der Eichkennzeichen auf dem Messgerät (
§ 38
).