(1) Wer ein Messgerät verwendet im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3, muss 1. sicherstellen, dass es a) über die für den Verwendungszweck erforderliche Genauigkeit verfügt, b) für die vorgesehenen Umgebungsbedingungen geeignet ist und c) innerhalb des zulässigen Messbereichs eingesetzt wird,
2. es so aufstellen, anschließen, handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind; bedarf ein Messgerät keiner eigenen Anzeige gemäß Anlage 2 Nummer 9.1, hat der Verwender die zutreffende Darstellung der Messergebnisse in anderer Form entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen,
3. sicherstellen, dass die nach § 17 dem Gerät beizufügenden Informationen jederzeit verfügbar sind.
(2) Wer ein Messgerät verwendet, darf Verkehrsfehlergrenzen nicht zu seinem Vorteil ausnutzen.
(3) Wer ein Messgerät im Direktverkauf verwendet, muss es so aufstellen und benutzen, dass der Käufer den Messvorgang beobachten kann.