Messwertnutzungen und Datenaustausch, die über die §§ 66 bis 69 hinausgehen, sind nur insoweit zulässig, wie

1. eine Einwilligung des Anschlussnutzers vorliegt, die den Anforderungen des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes genügt, oder

2. keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genutzt oder übermittelt werden.