(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber legen für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt fest, das die Preisobergrenzen dieses Gesetzes einhält. Die Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen sind Bestandteil eines Messstellenvertrages nach den §§ 9 und 10. Auf den grundzuständigen Messstellenbetrieb des Netzbetreibers mit Messeinrichtungen und Messsystemen sind § 17 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, sowie § 15 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.
(2) Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen sind weder bei den Entgelten für den Netzzugang nach den §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes noch bei der Genehmigung der Entgelte nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes zu berücksichtigen. Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim Netzbetreiber und ist Bestandteil der Netzentgelte; ein Abrechnungsentgelt wird ab dem 1. Januar 2017 nicht erhoben.
(3) Für Kosten des Netzbetriebs, die bei Anwendung dieses Gesetzes entstehen, sind die §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.