(1) Das Smart-Meter-Gateway eines intelligenten Messsystems muss zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität nach dem Stand der Technik folgende Komponenten und Anlagen sicher in ein Kommunikationsnetz einbinden können:

    1. moderne Messeinrichtungen,

    2. Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,

    3. Anlagen im Sinne von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und sonstige technische Einrichtungen und

    4. Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 Absatz 1.

(2) Die Einhaltung des Standes der Technik im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn die Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.

(3) Absatz 1 ist nicht für Messsysteme anzuwenden, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können.