(1) Vor dem Übergang des Messstellenbetriebs muss der bisherige Messstellenbetreiber dem neuen Messstellenbetreiber nach dessen Wahl die zur Messung vorhandenen technischen Einrichtungen vollständig oder einzeln gegen angemessenes Entgelt zum Kauf oder zur Nutzung anbieten, insbesondere die Messeinrichtung selbst, Wandler, vorhandene Telekommunikationseinrichtungen und bei Gasentnahmemessung Druck- und Temperaturmesseinrichtungen.
(2) Soweit der neue Messstellenbetreiber von dem Angebot nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, muss der bisherige Messstellenbetreiber die vorhandenen technischen Einrichtungen zu einem von dem neuen Messstellenbetreiber zu bestimmenden Zeitpunkt unentgeltlich entfernen oder den Ausbau der Einrichtungen durch den neuen Messstellenbetreiber dulden, wenn dieser dafür Sorge trägt, dass die ausgebauten Einrichtungen dem bisherigen Messstellenbetreiber auf dessen Wunsch zur Verfügung gestellt werden.
(3) Ein Dritter, der den Messstellenbetrieb durchführt, hat den Verlust, die Beschädigung und Störungen der Mess- und Steuereinrichtungen unverzüglich dem grundzuständigen Messstellenbetreiber in Textform mitzuteilen. Er hat unverzüglich die Beschädigung und Störung der Mess- und Steuerungseinrichtungen zu beheben und den Verlust zu ersetzen.