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Abschnitt 5 - Offene Gewässer
§ 16 Eigentumsbestimmung nach den Wassergesetzen
Meliorationsanlagengesetz
(Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen - MeAnlG)
§ 16 Eigentumsbestimmung nach den Wassergesetzen
Die Bestimmungen der §
§ 3
bis
15
sind auf offene Gewässer nicht anzuwenden.
Die landesgesetzlichen Regelungen über das Eigentum an oberirdischen Gewässern bleiben unberührt.