(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens werden eine oder bei Bedarf mehrere Auswahlkommissionen gebildet.
(2) Eine Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern, die die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt. Den Vorsitz führt eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank mit mehrjähriger Erfahrung in der Personalführung. Die weiteren Mitglieder müssen Angehörige des mittleren, gehobenen oder höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank sein.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander. Sie sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Stelle stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen.