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Abschnitt 1 - Allgemeines
§ 1 Vorbereitungsdienst
§ 2 Ausbildungsziele
§ 3 Erholungsurlaub
§ 4 Nachteilsausgleich
§ 5 Bewertung der Leistungen
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDVDV)
§ 3 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub wird nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt.