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Abschnitt 2 - Organisation der Vermittlungsstelle
§ 4 Vertretung des Vorsitzenden
§ 5 Beisitzer
Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung
(Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz - MautVvfV)
§ 5 Beisitzer
Nach Einleitung des Verfahrens fordert die Vermittlungsstelle die Parteien auf, jeweils einen Beisitzer zu benennen und benachrichtigt die jeweils andere Partei über den benannten Beisitzer.