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Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen
§ 13 Übergangsbestimmung
§ 14 Inkrafttreten
§ 15 Geltungsdauer
Maßstäbegesetz
(Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen - MaßstG)
§ 14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.