(1) Für alle Markenformen außer Wortmarken im Sinne des § 7 kann mit der Markenanmeldung zur Erläuterung der zweidimensionalen grafischen Markenwiedergabe eine Beschreibung eingereicht werden.
(2) Eine Markenbeschreibung muss mit der Markenanmeldung eingereicht werden, wenn sich der Schutzgegenstand mit der zweidimensionalen grafischen Wiedergabe allein nicht ausreichend darstellen lässt. Dies gilt insbesondere für sonstige Markenformen nach § 12.
(3) Die Markenbeschreibung darf bis zu 100 Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt im Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN-A4) einzureichen. Sie muss aus einem fortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Die Markenbeschreibung muss den Schutzgegenstand der Marke in objektiver Weise konkretisieren.