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Abschnitt 5 - Löschung
§ 41 Löschung wegen Verfalls
§ 42 Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
Markenverordnung
(Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes - MarkenV)
§ 42 Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
Für den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse nach
§ 54 Abs. 1 des Markengesetzes
gilt
§ 41
entsprechend.