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Abschnitt 3 - Verlängerung
§ 37 Verlängerung durch Gebührenzahlung
§ 38 Antrag auf teilweise Verlängerung
Markenverordnung
(Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes - MarkenV)
§ 37 Verlängerung durch Gebührenzahlung
Bei der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach
§ 47 Abs. 3 des Markengesetzes
sind die Registernummer und der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwendungszweck anzugeben.