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Abschnitt 7 - Gemeinsame Vorschriften
§ 91 Wiedereinsetzung
§ 91a Weiterbehandlung der Anmeldung
§ 92 Wahrheitspflicht
§ 93 Amtssprache und Gerichtssprache
§ 93a Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen
§ 94 Zustellungen; Verordnungsermächtigung
§ 95 Rechtshilfe
§ 95a Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung
§ 96 Inlandsvertreter
§ 96a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Markengesetz
(Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen - MarkenG)
§ 93a Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen
Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.