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Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20 Muster
§ 21 Übergangsregelung für vorläufig zugelassene Ärzte
§ 22 Übergangsregelung für Lehrgänge
Maritime-Medizin-Verordnung
(Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen - MariMedV)
§ 20 Muster
Für die nach dieser Verordnung vorgesehenen Zeugnisse, Bescheinigungen oder Vordrucke macht die Berufsgenossenschaft die Muster im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt.