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Erster Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit und Einrichtung der Gerichte
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVfG)
§ 5
Die ehrenamtlichen Richter üben das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus.
Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.