(1) Das Gericht kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter über

    1. die Ausschließung oder die Ablehnung der Gerichtspersonen,

    2. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

    3. die Abgabe einer Sache wegen Unzuständigkeit,

    4. die Unzulässigkeit eines Antrags oder eines Rechtsmittels,

    5. die Erinnerung gegen die Erteilung oder gegen die Ablehnung des Rechtskraftzeugnisses;

    6. die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und die Änderung der Bewilligung sowie die Versagung der Prozeßkostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung mit der Begründung, daß die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht zulassen,

    6a. die Ernennung des Sachverständigen nach § 585b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

    7. Angelegenheiten von geringer Bedeutung, soweit es sich nicht um die Entscheidung in der Hauptsache handelt,

    8. die Kosten, wenn die Hauptsache erledigt ist,

entscheiden.

(2) Ein gerichtlicher Vergleich kann beim Amtsgericht vor dem Vorsitzenden, beim Oberlandesgericht und beim Bundesgerichtshof vor dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Richter geschlossen werden; die Zuziehung ehrenamtlicher Richter ist nicht erforderlich.

(3) Die Länder können bestimmen, daß die Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins ebenfalls ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter erfolgen kann und daß insoweit § 14 Absatz 2 und § 30 dieses Gesetzes sowie § 38 Abs. 3, §§ 39, 41 Abs. 1 Satz 2, §§ 58 und 66 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung finden; das gleiche gilt für die Einziehung und die Kraftloserklärung eines Erbscheins.