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Vierter Teil - Schlussvorschriften
§ 15 Nichtanwendung von Vorschriften
§ 16 Übergangsregelung
§ 17 Inkrafttreten
Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik (LWLogAusbV)
§ 15 Nichtanwendung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Handelsfachpacker sind vorbehaltlich des
§ 17
nicht mehr anzuwenden.