(1) Eine vorzeitige Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden kann nur erfolgen, wenn innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 4 ein Antrag bei der Gläubigerbank gestellt wird. Mit dem Antrag hat der Kreditnehmer ein genau beziffertes Ablöseangebot zu unterbreiten, das § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 angemessen Rechnung trägt.
(2) Zur Prüfung des vom Kreditnehmer unterbreiteten Ablöseangebotes sind dem Antrag insbesondere folgende, von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem gesetzlichen Prüfungsverband testierte Unterlagen beizufügen: 1. die letzten drei Jahresabschlüsse einschließlich der Prüfungsberichte (gegebenenfalls die Konzernabschlüsse und Einzelabschlüsse der Beteiligungsgesellschaften); 2. eine Beurteilung der voraussichtlichen Ertragsentwicklung der nächsten fünf Jahre; 3. eine Investitionsübersicht; 4. eine Übersicht zur aktuellen Finanz- und Liquiditätslage; 5. eine Übersicht über sämtliche Vermögenswerte, die einen durch die Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 4 noch festzulegenden Einzelwert übersteigen, aufgeteilt nach betriebsnotwendigen und nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten; bei nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten ist zusätzlich der geschätzte aktuelle Verkehrswert anzugeben; 6. eine Auflistung aller seit dem Abschluss der Rangrücktrittsvereinbarung erfolgten Veräußerungen von Anlagegütern, soweit der Veräußerungserlös einen durch die Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 4 noch festzulegenden Betrag übersteigt, mit Angaben darüber, ob eine Wiederbeschaffung erfolgt ist; 7. soweit in der Anlage 2 der Rangrücktrittsvereinbarung enthaltene nicht betriebsnotwendige Vermögens- und Betriebsteile noch nicht veräußert wurden, ist dem Antrag ein unabhängiges Sachverständigengutachten zum aktuellen Verkehrswert dieser Vermögens- und Betriebsteile beizufügen.