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Teil 4 - Schlussvorschriften
§ 11 Auskunftspflicht
§ 12 Formvorschriften, Änderung der Bemessungsgrundlage
§ 13 Erstmalige Anwendung
§ 14 Übergangsregelungen
Landwirtschafts-Altschuldengesetz
(Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen - LwAltschG)
§ 13 Erstmalige Anwendung
Die Vorschriften der §
§ 2
,
3
und
12
sind erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 30.
Juni 2004 beginnt.