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10. - Einflug und Verbringung ausländischer Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
§ 94 Erlaubnisbehörde
§ 95 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
§ 96 Vereinfachte Erteilung der Erlaubnis
§ 96a Beschränkungen bei Erlaubnisfreiheit
§ 96b Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland
§ 97 Ausländische Staatsluftfahrzeuge
§ 98 Anzuwendende Vorschriften
§ 99 Kennzeichen und Versicherungsnachweis ausländischer Luftfahrzeuge
§ 100 Unberechtigter Einflug ausländischer Luftfahrzeuge
§ 100a Verbringung von Luftfahrzeugen auf andere Weise in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
§ 94 Erlaubnisbehörde
Die Erlaubnis zum Einflug nach
§ 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes
wird, unbeschadet von
§ 97
, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle erteilt.