(1) Der Antrag auf Musterzulassung von Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 muss enthalten 1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers und, falls der Hersteller ein anderer ist, auch dessen Namen, Wohnsitz oder Sitz, 2. eine Übersichtszeichnung und die grundsätzlichen Gestaltungsmerkmale, einschließlich der vorgeschlagenen Betriebseigenschaften und Betriebsgrenzen.
(2) Für das Muster sind die Nachweise zu erbringen, dass 1. die Anforderungen der Verkehrssicherheit (Lufttüchtigkeit) nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät erfüllt sind, 2. die technische Ausrüstung eines motorgetriebenen Luftfahrzeugs so gestaltet ist, dass die durch seinen Betrieb entstehenden Lärm- und die Abgasemissionen das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigen.
(3) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die dem Absatz 2 Nr. 2 entsprechenden Lärm- und Abgasemissionsgrenzwerte nach Anhörung der Luftfahrtindustrie in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.