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5. - Gemeinsame Vorschriften
§ 105 Versicherer
§ 106 Versicherungsbestätigung
§ 106a Selbstbehalt
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
§ 106a Selbstbehalt
Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes des Versicherungsnehmers ist zulässig.
Der Selbstbehalt kann dem Anspruch des Dritten jedoch nicht entgegengehalten werden.