(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
(2) Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 4 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt. Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann auch der elektronische Identitätsnachweis des Personalausweises (eID) nach 1. § 18 des Personalausweisgesetzes oder 2. § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden,
sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür bei der Zollverwaltung geschaffen sind.
(3) Eine elektronische Datenübermittlung über DE-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des DE-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist nur zulässig, soweit 1. die Voraussetzungen des § 5 Absatz 5 des DE-Mail-Gesetzes gewahrt werden und 2. die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für das Verfahren bei der Zollverwaltung gegeben sind.
(4) Im Fall einer Übermittlung im Auftrag (§ 4 Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.