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Abschnitt 5a - Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
§ 21a Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
§ 21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
§ 21c Zuständige Behörde
§ 21d Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten; anerkannte Stellen
§ 21e Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen
§ 21f Ausweichregeln für unbemannte Fluggeräte
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
§ 21c Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach
§ 21a Absatz 1
sowie für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach
§ 21b Absatz 2 und 3
ist die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes.