1. theoretische und praktische Kenntnisse der Luftfahrttechnik und der Flugsicherheit,
2. Kenntnisse der einzelnen Flugzeugsysteme,
3. eine umfassende Flugerfahrung und einen fortlaufenden Einsatz auf Luftfahrzeugen und
4. eine entsprechende Musterberechtigung.
Die Einzelheiten zu den fachlichen Voraussetzungen nach Satz 1 richten sich nach JAR-FCL 4 deutsch.