(1) Ist die Instandhaltung von Luftfahrtgerät mit deutscher Verkehrszulassung im Ausland nach ausländischen Prüfvorschriften vorgenommen worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Vorschriften dieser Verordnung, kann der Nachweis der ordnungsgemäßen Instandhaltung auf Antrag im Einzelfall oder allgemein von der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Stelle als Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder als Nachprüfung anerkannt werden.
(2) Für die Instandhaltung von Luftfahrtgerät, dessen Muster nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen ist und das nicht der Verkehrszulassung bedarf, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Mit der Instandhaltung darf erst begonnen werden, wenn eine Anerkennung der Instandhaltungsnachweise nach den Absätzen 1 und 2 beantragt worden ist. Die Anerkennung kann eingeschränkt, mit Auflagen verbunden oder befristet werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur vorübergehend weggefallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.
(4) Auf Luftfahrtgerät, das durch die zuständige Stelle der Bundeswehr geprüft wurde, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.