(1) Hubschrauber dürfen für Flüge über Wasser nur betrieben werden, wenn für jede Person an Bord eine Schwimmweste mit einem Licht zur Ortung vorhanden ist. Diese muss so untergebracht sein, dass sie von dem Sitz oder der Liege der Person, für die sie vorgesehen ist, leicht zugänglich ist.
(2) Hubschrauber, die Flüge über Wasser nach § 22 durchführen, sind zusätzlich mit folgender Notausrüstung auszustatten: 1. Rettungsinseln oder Schlauchboote in ausreichender Anzahl für die Aufnahme aller Personen, die mit einer Überlebensausrüstung, einschließlich lebenserhaltender Mittel, in Abhängigkeit von der Flugstrecke ausgestattet und so verstaut sind, dass ein schneller Einsatz im Notfall möglich ist. 2. pyrotechnische Notsignalmittel.