1. der Betriebsausrüstung und deren Zustand oder der Betriebseigenschaften der verwendeten Luftfahrzeuge,
2. des Einsatzes von Besatzungsmitgliedern mit geringer Flug-, Strecken- oder Luftfahrzeugmustererfahrung,
3. erschwerter Flugdurchführung insbesondere auf Strecken mit fehlenden oder unzureichenden Navigationshilfen, hoher Luftverkehrsdichte oder häufigem Schlechtwetter,
4. der Verwendung neuer Luftfahrzeugmuster,
5. der Anzahl von Zwischenlandungen,
kann die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Anerkennung der vom Unternehmer festzulegenden höchstzulässigen Flugdienstzeiten und angemessenen Ruhezeiten geringere Flugdienstzeiten oder längere Ruhezeiten für die Besatzungsmitglieder festlegen, soweit dies aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist.