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Abschnitt 2 - Wirkungen der Lebenspartnerschaft
§ 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
§ 3 Lebenspartnerschaftsname
§ 4 Umfang der Sorgfaltspflicht
§ 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
§ 6 Güterstand
§ 7 Lebenspartnerschaftsvertrag
§ 8 Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen
§ 9 Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners
§ 10 Erbrecht
§ 11 Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft
Lebenspartnerschaftsgesetz
(Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft - LPartG)
§ 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten.
§ 1360 Satz 2, die §
§ 1360a
,
1360b
und
1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gelten entsprechend.