(1) Wer eine in § 19 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 1a. entgegen § 3a ein Schiffs- oder Flugzeugmanifest nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt, 2. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 ein Lebensmittel oder ein lebendes Tier einführt, 3. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buchstabe b oder Nummer 4 ein Lebensmittel einführt, 4. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 eine dort genannte Behörde oder Grenzkontrollstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 4a. entgegen § 8a Absatz 1 oder 2 eine Sendung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig transportiert, 4b. entgegen § 8a Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Sendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder lebenden Tieren in das Inland verbringt, 5a. entgegen § 9 Absatz 3 Nummer 2 eine Sendung nicht richtig transportiert, 6. ohne Registrierung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 ein Seeschiff ausrüstet, 7. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 8. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Halbsatz 1 eine Sendung liefert, 9. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Halbsatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 10. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 eine Sendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs befördert, 11. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 3 die Lieferung einer Sendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt, 12. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 12a. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Sendung nicht richtig befördert, 13. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 ein Lebensmittel nicht oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt und nicht oder nicht rechtzeitig in ein Drittland verbringt oder 14. entgegen § 18 Absatz 4 Satz 3 ein Lebensmittel tierischen Ursprungs nicht oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt.