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Abschnitt 3 - Verkehr mit Futtermitteln
§ 17 Verbote
§ 17a Versicherung
§ 18 (weggefallen)
§ 19 Verbote zum Schutz vor Täuschung
§ 20 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung
§ 21 Weitere Verbote sowie Beschränkungen
§ 22 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 23 Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 23a Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der tierischen Erzeugung
§ 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen
§ 25 Mitwirkung bestimmter Behörden
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
(Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)
§ 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen
Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die Gewähr dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bezeichneten Anforderungen erfüllt.