(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Umgehen mit Rohware, 2. Herstellen von Blößen und Umgehen mit kollagenen Nebenprodukten, 3. Anwenden von Gerbverfahren, 4. Durchführen von Prozessen der Nasszurichtung, 5. Durchführen von Prozessen der Vorzurichtung, 6. Durchführen von Prozessen der Zurichtung, 7. Beurteilen von Fertigleder und 8. Produkt- und Prozessökologie.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen, 6. betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit, 7. Einrichten, Bedienen und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sowie 8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.