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6. - Ausführung der Enteignung
§ 51
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
Landbeschaffungsgesetz
(Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung - LBG)
§ 52
In den Fällen des
§ 51 Abs. 1
gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach
§ 51
bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach
§ 38
in den Besitz eingewiesen ist.