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1. - Entschädigung für die Enteignung
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Landbeschaffungsgesetz
(Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung - LBG)
§ 21
Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §
§ 22
und
23
eine Entschädigung in Land oder nach
§ 25
als Naturalwertrente gewährt wird.