(1) In der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter mit allen Grundlagen der Zusammenarbeit innerhalb der militärischen Dienststellen und der Feuerwachen sowie dem Zusammenwirken mit anderen Organisationseinheiten vertraut gemacht. Die praktische Ausbildung ist insbesondere auf die Vermittlung praxisorientierter Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten ausgerichtet. Darüber hinaus werden die im feuerwehrtechnischen Grundlehrgang erworbenen Kenntnisse durch praktische Übungen und Einsatzaufgaben in den anzuwendenden Einsatztechniken vertieft. Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan.
(2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.