(1) Die Laufbahn des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. im Vorbereitungsdienst Regierungssekretäranwärterin/ Regierungssekretäranwärter, 2. in der Probezeit bis zur Anstellung Regierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.), 3. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Regierungssekretärin/ Regierungssekretär, 4. in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 7 Regierungsobersekretärin/ Regierungsobersekretär, Besoldungsgruppe A 8 Regierungshauptsekretärin/ Regierungshauptsekretär, Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin/ Amtsinspektor.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.