(1) Der Termin der häuslichen Prüfungsarbeit wird vom Oberprüfungsamt festgesetzt und den Baureferendarinnen und Baureferendaren zusammen mit dem Ort der Aushändigung des Themas der häuslichen Prüfungsarbeit rechtzeitig mitgeteilt.
(2) Das Oberprüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und der mündlichen Prüfung fest und teilt dies den Baureferendarinnen und Baureferendaren rechtzeitig mit. Dieser Teil der Großen Staatsprüfung findet am Sitz des Oberprüfungsamtes oder an einem anderen von ihm zu bestimmenden Prüfungsort statt.