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Kapitel 3 - Aufstieg
§ 22 Aufstieg, Auswahlverfahren
§ 23 Einführung
§ 24 Rechtsstellung nach bestandener Aufstiegsprüfung
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes (LAP-hDBiblV)
§ 24 Rechtsstellung nach bestandener Aufstiegsprüfung
Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.