(1) Die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes mit den Fachrichtungen 1. Hochbau, 2. Bauingenieurwesen, 3. Maschinenbau/Versorgungstechnik und 4. Elektrotechnik/Nachrichtentechnik
umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. im Vorbereitungsdienst Bauoberinspektoranwärterin/Bauoberinspektoranwärter, 2. in der Probezeit Bauoberinspektorin bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/Bauoberinspektor zur Anstellung (z. A.), 3. im Eingangsamt Bauoberinspektorin/(Besoldungsgruppe A 10) Bauoberinspektor, 4. in den Beförderungsämtern der a) Besoldungsgruppe A 11 Bauamtfrau/Bauamtmann, b) Besoldungsgruppe A 12 Bauamtsrätin/Bauamtsrat, c) Besoldungsgruppe A 13 Bauoberamtsrätin/Bauoberamtsrat.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.