Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Art II - Überleitungs- und Schlußvorschriften
§ 7 Übergangsregelung bei der Kriegsschadenrente
§ 8 Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei Klaglosstellung
§ 9 Amtsdauer der Beisitzer von Ausgleichsausschüssen und Beschwerdeausschüssen
§ 10
§ 11 Kredite zur Räumung von Wohnlagern in Österreich
§ 12 Erlaß einer Rechtsverordnung
§ 13 Anwendungszeitpunkt
§ 14 Anwendung in Berlin
§ 15 Inkrafttreten
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (14. ÄndG LAG)
§ 9 Amtsdauer der Beisitzer von Ausgleichsausschüssen und Beschwerdeausschüssen
Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Ausgleichsausschüssen und in den Beschwerdeausschüssen tätigen ehrenamtlichen Beisitzer wird auf vier Jahre verlängert.