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Abschnitt 5 - Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 11 Unterweisung der Beschäftigten
§ 12 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 13 (weggefallen)
§ 14 (weggefallen)
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
(Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen - LärmVibrationsArbSchV)
§ 12 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
Der Ausschuss nach
§ 24 der Betriebssicherheitsverordnung
berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei lärm- oder vibrationsbezogenen Gefährdungen.
§ 24 Abs. 4 und 5 der Betriebssicherheitsverordnung
gilt entsprechend.