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Abschnitt 4 - Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze
§ 18 Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
§ 19 Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
§ 20 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid
§ 21 Zuschlagzahlungen für Kältenetze
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
(Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung - KWKG)
§ 21 Zuschlagzahlungen für Kältenetze
Die §
§ 18
,
19
und
20
sind für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend anzuwenden.