(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit 1. der Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1, 2. der Abrechnung nach § 15 Absatz 2 oder 3. der Angaben nach § 15 Absatz 3.
(2) § 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.