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Vierter Abschnitt - Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft
§ 17 Träger der Krankenversicherung
§ 18 (weggefallen)
§ 18a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren
§ 19 (weggefallen)
§ 20 Versicherung besonderer Personengruppen
§ 21 Wahlrecht der Studenten und Praktikanten
§ 22 Beginn der Mitgliedschaft
§ 23 Mitgliedschaft von Antragstellern
§ 24 Ende der Mitgliedschaft
§ 25 Fortbestehen der Mitgliedschaft
§ 26 Satzung und Aufgabenerledigung
§ 27 Meldepflichten landwirtschaftlicher Unternehmer und früherer Versicherter
§ 28 Meldepflichten bei Wehrdienst und Zivildienst
§ 29 Meldepflichten bei Bezug einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
§ 30 Meldepflichten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Bezug von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbezügen und Erziehungsgeld oder Elterngeld
§ 31 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
§ 32 Auskunftspflicht
§ 33 Prüfpflicht
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
§ 33 Prüfpflicht
Die landwirtschaftliche Krankenkasse prüft mindestens alle vier Jahre die für die Versicherung und die Erhebung der Beiträge maßgebenden Tatsachen.