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Vierter Abschnitt - Außenprüfungen
§ 9 Ankündigung
§ 10 Ausweispflicht
§ 11 Durchführung
KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
(Verordnung über die Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile und der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVGBeitrÜV)
§ 10 Ausweispflicht
Die Prüfer der Künstlersozialkasse haben sich auszuweisen.