(1) Ordnungswidrig handelt der Versicherte, der vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 11 Abs. 2 auf Verlangen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

    2. der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nach § 11 Abs. 2 auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt oder

    3. der Meldepflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt.

(2) Ordnungswidrig handelt der zur Abgabe Verpflichtete, der vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht rechtzeitig oder nicht richtig meldet,

    2. entgegen § 28 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

    3. der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nach § 29 auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

    1. der Träger der Rentenversicherung, wenn Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 von ihm bei einer Prüfung nach § 28p Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt werden,

    2. im Übrigen die Künstlersozialkasse.