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Dritter Unterabschnitt - Melde- und Abgabeverfahren
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
Künstlersozialversicherungsgesetz
(Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten - KSVG)
§ 30
Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen gilt
§ 24
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Die Säumniszuschläge gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.